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   BFH, 31.08.2009 - I B 21/09   

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https://dejure.org/2009,13733
BFH, 31.08.2009 - I B 21/09 (https://dejure.org/2009,13733)
BFH, Entscheidung vom 31.08.2009 - I B 21/09 (https://dejure.org/2009,13733)
BFH, Entscheidung vom 31. August 2009 - I B 21/09 (https://dejure.org/2009,13733)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de

    Nichtzulassungsbeschwerde; Grenzen für den Abschluss einer tatsächlichen Verständigung

  • Judicialis

    EStG § 4 Abs. 5; ; KStG § ... 8 Abs. 1; ; AO § 160; ; AO § 160 Abs. 1 Satz 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3; ; FGO § 118 Abs. 2; ; BGB § 123 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Nichtzulassungsbeschwerde über eine Abgrenzung zwischen Tatsachen und rechtlicher Würdigung im Bereich der Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung

  • datenbank.nwb.de

    Abstrakte Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung in der Rechtsprechung geklärt

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (2)

  • BFH, 08.10.2008 - I R 63/07

    Bindungswirkung einer tatsächlichen Verständigung

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 21/09
    Die abstrakten Grenzen für den Abschluss einer sog. tatsächlichen Verständigung sind in der Rechtsprechung in ausreichendem Maße geklärt (z.B. Senatsurteil vom 8. Oktober 2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m.w.N.).
  • FG Düsseldorf, 02.12.2008 - 6 K 2722/06

    Tatsächliche Verständigung; Unwirksamkeit; Anfechtbarkeit wegen Täuschung;

    Auszug aus BFH, 31.08.2009 - I B 21/09
    Die Klage gegen diese Festsetzungen, mit der insbesondere die Unwirksamkeit der tatsächlichen Verständigung geltend gemacht wurde, blieb erfolglos (Finanzgericht --FG-- Düsseldorf, Urteil vom 2. Dezember 2008 6 K 2722/06 K).
  • FG Niedersachsen, 06.10.2021 - 9 K 188/18

    Erlass von zu Ungunsten des Schuldners geänderten Bescheiden über die gesonderte

    Jedoch ist eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nach Ansicht des BFH nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich (BFH, Beschluss vom 31. August 2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163).

    In seiner Entscheidung vom 31. August 2009 (I B 21/09, BFH/NV 2010, 163) zur Frage der Zulässigkeit einer tatsächlichen Verständigung im Rahmen des § 160 Abs. 1 Satz 1 AO weist der BFH zudem daraufhin, dass auch die Struktur des Tatbestandes der Norm bei der Beurteilung zu beachten sei.

  • FG Düsseldorf, 13.12.2012 - 12 K 1084/11

    Eingliederung einer Kapitalgesellschaft in ein anderes gewerbliches Unternehmen

    Die gegen dieses Urteil erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde durch den Bundesfinanzhof (BFH) mit Beschluss vom 31.8.2009 (I B 21/09) zurückgewiesen.

    Wegen der Wirksamkeit der tatsächlichen Verständigung im Übrigen wird auf die Entscheidungen des 6. Senates des Finanzgericht Düsseldorf vom 2. Dezember 2008 (6 K 2722/06 K) und vom 19. Oktober 2012 (6 K 3927/11 K) sowie den Beschluss des I. Senates des BFH vom 31. August 2009 (I B 21/09) Bezug genommen (Bl. 154 bis 172 GA), mit denen die Rechtmäßigkeit der Verständigung bestätigt wurde.

  • BFH, 11.08.2010 - VIII B 68/10

    Auslegung der Reichweite einer tatsächlichen Verständigung hat keine

    Damit ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschluss vom 31. August 2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163).
  • FG Hamburg, 29.09.2016 - 1 K 3/16

    Anwendbarkeit der Nichtigkeitsentscheidung des BVerfG zur Herabsetzung der

    Die Frage, dass und unter welchen Voraussetzungen eine tatsächliche Verständigung zulässig ist, ist höchstrichterlich seit geraumer Zeit geklärt (s.o.; vgl. BFH-Urteil vom 08.10.2008 I R 63/07, BFHE 223, 194, BStBl II 2009, 121, m. w. N.) Insbesondere ist auch geklärt, dass eine trennscharfe Abgrenzung zwischen Tatfrage und Rechtsfrage nicht in allen Fällen nach abstrakten Maßstäben im Vorhinein möglich ist (BFH-Beschlüsse vom 11.08.2010 VIII B 68/10, BFH/NV 2010, 2009, und vom 31.08.2009 I B 21/09, BFH/NV 2010, 163).
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